
Autor: Rechtsanwalt Shao Shiwei
Beim Kauf und Verkauf von USDT (Tether) und anderen virtuellen Währungen, ist die Nutzung der Bankkarten von Angehörigen oder Freunden für die Annahme und Auszahlung mit rechtlichen Risiken verbunden? Falls der Verdacht auf eine Straftat besteht, könnten Anklagen wegen illegaler Geschäftstätigkeit, Beihilfe, Verschleierung oder Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements in Betracht kommen? — Der Hintergrund dieser Fragestellung ist:
Kürzlich wurde im Rahmen eines Falls, bei dem ein U-Händler USDT (Tether) gehandelt hat, die beschuldigte Person von den Justizbehörden wegen des Verdachts auf illegale Geschäftstätigkeit angeklagt.
Nach einem halben Jahr kontinuierlicher Kommunikation mit dem Staatsanwalt und mehrfacher Einreichung schriftlicher rechtlicher Stellungnahmen erkannte der Staatsanwalt im Wesentlichen an, dass die Verteidigung auf Basis der vorhandenen Beweiskette argumentierte, dass die beschuldigte Person möglicherweise nicht wusste, dass die eingegangenen Gelder von einer Untergrundbank im Underground-Exchange-Umfeld in USDT-Form für Devisenhandel genutzt wurden, und somit keine illegale Geschäftstätigkeit vorliegt.
Da jedoch der Streitwert in diesem Fall mehrere Milliarden beträgt und die beschuldigte Person in den letzten Jahren mit Dutzenden von Bankkarten von Angehörigen und Freunden virtuelle Währungstransaktionen im Rahmen von Annahme und Auszahlung durchgeführt hat, erscheint dieses Vorgehen aus Sicht der Ermittlungsbehörden tatsächlich nicht als „normales“ Geschäft. Daher erwägt der Staatsanwalt, auch wenn keine illegale Geschäftstätigkeit vorliegt, die Anklage wegen anderer Straftatbestände wie Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements, Beihilfe oder Verschleierung.
Rechtsanwalt Shao ist jedoch der Ansicht, dass der bloße Kauf und Verkauf von USDT und anderen virtuellen Währungen, um Preisunterschiede zu erzielen, solange keine tatsächlichen Diebesgelder eingezogen werden und keine Kenntnis darüber besteht, dass Dritte virtuelle Währungen für Devisenhandel nutzen und dabei Hilfe leisten, grundsätzlich nicht als strafbare Handlung bewertet werden sollte.
Es ist nicht zulässig, nur aufgrund eines vereinfachten Verständnisses der Ermittlungsbehörden — nämlich die Annahme, dass „unnormale“ Geschäfte automatisch strafbar sind — eine solche Handlung als Straftat zu bewerten, was eindeutig gegen die Zurückhaltung des Strafrechts verstößt.
Daher lautet die zentrale Frage im Rahmen der praktischen Rechtsprechung:
Unter der Annahme, dass man nicht weiß, dass die Oberflächenaktivitäten im Devisenhandel von Dritten durchgeführt werden, können U-Händler oder normale Privatpersonen beim Kauf und Verkauf von USDT, wenn sie die Bankkarten von Angehörigen oder Freunden für die Annahme und Auszahlung anweisen, wenn dadurch keine illegale Geschäftstätigkeit vorliegt, dennoch als Beihilfe zum Betrug, Verschleierung oder ähnliches bewertet werden? Oder ist eine Verurteilung wegen Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements möglich?
Rechtsanwalt Shao ist der Meinung, dass, wenn die subjektive Absicht, „dass Dritte Devisenhandel betreiben“, nicht nachweisbar ist, selbst bei Verwendung der Bankkarten von Angehörigen oder Freunden für Annahme und Auszahlung keine Anklage wegen illegaler Geschäftstätigkeit, Beihilfe oder Verschleierung gerechtfertigt ist; unter diesen Voraussetzungen sollte auch eine Verurteilung wegen Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements grundsätzlich ausgeschlossen sein (wobei in der Praxis die Gefahr besteht, dass die Justiz diese Auslegung ausweitet und den Tatbestand anwendet).
Mit anderen Worten: Der eigentliche Streitpunkt liegt nicht darin, ob die Person Bankkarten Dritter nutzt, sondern darin, ob subjektiv Kenntnis besteht, wie die Gelder verwendet werden, wie die Natur der Gelder zu bewerten ist, und ob die Interpretation des „Besitzes“ der Bankkarte übermäßig ausgeweitet wird.
Im Folgenden wird diese Problematik detailliert erörtert:
In der Rechtspraxis gibt es zwei Möglichkeiten, wenn letztlich festgestellt wird, dass eine Person das Kreditkartenmanagement beeinträchtigt hat:
Beispiel: Die Person hat große Mengen an Bankkarten erworben oder kontrolliert, ohne jedoch nachzuweisen, dass diese Karten in Betrugs- oder anderen kriminellen Aktivitäten im Zusammenhang mit Telekommunikation oder Internet verwendet werden, sondern sich noch im Zustand des „Vorrats an Karten zum Verkauf“ befindet, ohne dass tatsächlich Geldflüsse oder Annahme/Auszahlung stattgefunden haben.
Beispiel: Die Angeklagte hat nicht nur große Mengen an fremden Bankkarten erworben, sondern diese auch genutzt, um Gelder für kriminelle Aktivitäten abzuheben oder zu transferieren, wobei das Gericht die Handlungen sowohl im Rahmen der Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements als auch der Hilfe bei Internetkriminalität sieht und sich für die schwerwiegendere Tat entscheidet.
Zurück zum konkreten Szenario — U-Händler oder Privatpersonen, die beim Handel mit USDT (Tether) die Bankkarten von Angehörigen oder Freunden für RMB-Annahme und -Auszahlung verwenden —:
Antwort: Nein. Denn bei der Umwandlung von USDT in Devisen handelt es sich in der Regel um eine Form der illegalen Geschäftstätigkeit, nicht um eine „Informationsnetzwerkkriminalität“.
Selbst wenn die Person erkennt, dass die Gelder möglicherweise aus illegalen Quellen stammen, weiß sie nicht, dass diese für Telekommunikationsbetrug, Online-Glücksspiel oder andere Internetkriminalität genutzt werden, und erfüllt somit nicht die subjektiven Voraussetzungen für eine Beihilfe.
Auch diese Annahme ist schwer haltbar. Denn:
Bei Devisenwechselaktivitäten handelt es sich um Gelder, die für den Tausch verwendet werden, und deren Natur ist „Gelder aus illegalen Geschäften“, nicht „Erlöse aus bereits vollendeten Straftaten“. Ein Irrtum über die Natur der Gelder schließt die vorsätzliche Verschleierung aus.
Daher ist es im Szenario des Kaufs und Verkaufs von USDT sowie der Nutzung der Bankkarten von Angehörigen oder Freunden für Annahme und Auszahlung kaum möglich, eine Beihilfe oder Verschleierung zu bewerten. Es fehlt an der Grundlage für eine „Haupttat“-Verurteilung wegen Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements.
Nachdem die Beihilfe- und Verschleierungsdelikte ausgeschlossen sind, lässt sich die Betrachtung in zwei Ebenen aufteilen:
Erstens: Wenn die Person wegen illegaler Geschäftstätigkeit verurteilt wird, würde eine Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements in diesem Zusammenhang in der Regel vom Tatbestand der illegalen Geschäftstätigkeit mit umfasst sein, sodass keine doppelte Verfolgung erfolgt.
Zweitens: Wenn die Person nicht wegen illegaler Geschäftstätigkeit verurteilt wird, kann, wie oben erwähnt, eine Verurteilung wegen Beihilfe oder Verschleierung ausgeschlossen werden. In diesem Fall bleibt nur die Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements als mögliche Anklage.
Das Problem ist jedoch, dass sich die vorliegende Situation deutlich von den typischen Fällen des Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements unterscheidet.
Typischerweise zeigt sich diese Straftat durch:
den groß angelegten Erwerb oder Kontrolle von fremden Kreditkarten, inklusive aller „Vier-Teile“ (Karte, Handy, Online-Banking-U盾, Passkopie), gegen Bezahlung;
die direkte Kontrolle und Nutzung dieser Karten durch den Täter.
Im Gegensatz dazu steht hier: Der Täter nutzt die Bankkarten von Angehörigen oder Freunden, ohne in den Besitz der Karten oder Passwörter zu gelangen. Die Karten werden stets vom Karteninhaber kontrolliert und bedient, und der Täter hat keine Kenntnis von Passwörtern oder Online-Banking-Zugängen. Die Angehörigen führen nur auf Anweisung des Täters die Annahme und Auszahlung durch.
Das rechtliche Risiko liegt daher darin, wie die Justiz den Begriff des „Besitzes“ der Bankkarte interpretiert. Wird „Besitz“ nur bei tatsächlicher Kontrolle und physischen Besitz verstanden, besteht kein Risiko. Wird jedoch eine erweiterte Auslegung vorgenommen, bei der auch die Kontrolle durch Anweisungen und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gelder ausreicht, um „Besitz“ zu bejahen, besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung.
Diese erweiterte Interpretation unterscheidet sich jedoch grundsätzlich von den typischen Fällen des Besitzes fremder Kreditkarten, bei denen der Täter die Karten physisch besitzt und kontrolliert.
In der Rechtspraxis ist „Besitz“ bei der Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements meist eine physische, ausschließliche Kontrolle, bei der der Täter die Karten und Passwörter eigenständig verwaltet und unabhängig operiert.
Hier jedoch: Die Kontrolle erfolgt nur durch eine funktionale, auf eine Beziehung (Verwandtschaft, Freundschaft) und auf gegenseitige Anweisung basierende Nutzung. Der Täter besitzt die Karten nicht physisch, kennt keine Passwörter, und jede Transaktion hängt von der Kooperation des Karteninhabers ab. Diese Kontrolle ist bedingt, instabil und nicht dauerhaft.
Daher ist die Ansicht, dass eine auf Anweisung basierende, indirekte Nutzung der Bankkarten gleichzusetzen ist mit „illegalem Besitz“ im strafrechtlichen Sinne, eine übermäßige Auslegung des Gesetzes.
Im Ergebnis sollte diese Konstellation nicht als Beeinträchtigung des Kreditkartenmanagements gewertet werden.
Bei Fällen im Bereich virtueller Währungen und neuer krimineller Formen verändern sich die Tatbestände ständig, und die Rechtsprechung zeigt eine deutliche Vielfalt und Unsicherheit. Daher ist die Anwendung des Rechts oft im Grenzbereich.
Gerade an der Grenze zwischen Straftat und Nichtstraftat hängt die rechtliche Bewertung stark von den Beweisdetails und der rechtlichen Argumentation ab. In Streitfällen entscheidet die rechtliche Abwägung, was die Bedeutung der Beweisführung ist, und spiegelt die Bedeutung der strafrechtlichen Verteidigung wider.
Daher ist es für Verteidiger bei der Bearbeitung strafrechtlicher Fälle unerlässlich, jeden Fakten- und Beweisdetail sowie jeden rechtlichen Streitpunkt sorgfältig zu prüfen, um die bestmöglichen Ergebnisse für den Mandanten zu erzielen.
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